Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 65
1. Anträge der Staatsanwaltschaft an die Gerichte
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Bloße Anträge der Staatsanwaltschaft an das Gericht, etwa zur Durchführung von Ermittlungshandlungen (§ 162 StPO) oder in Haftsachen (§ 125 StPO), sind allerdings rein interne Vorgänge des Verfahrens. Sie können erst dann zu einer Grundrechtsverletzung führen, wenn ihnen der Richter stattgibt; bis dahin fehlt es noch am Rechtsschutzbedürfnis.[24] Dasselbe gilt für Akte der Staatsanwaltschaft in dem die Urteilsfindung vorbereitenden Verfahren, insbesondere im Revisionsverfahren für den Antrag an das Revisionsgericht, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Senat ist weder an den Antrag auf Entscheidung im Beschlusswege selbst (vgl. § 349 Abs. 2 StPO: „kann“) noch an die Begründung der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft gebunden.[25] Eine im Vorfeld der (erwarteten) Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist also auch hier unzulässig.