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4. Juristische Personen

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In Strafsachen treten juristische Personen häufig als Einziehungs- und Verfallsbeteiligte auf,[25] wenn sie nicht sogar ausnahmsweise selbst Beteiligte (etwa im OWi-Verfahren) sind. Sie können weiter bei Durchsuchungen von Firmen- oder Büroräumen und anschließender Beschlagnahme[26] eine Rolle spielen. Dies geht soweit, dass natürliche Personen bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen darzulegen haben, dass nicht nur die juristische Person in ihren Grundrechten verletzt wird.[27] Auch können juristische Personen durch Straftaten verletzt sein und insofern die Verletzung ihrer Prozessgrundrechte geltend machen.

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Juristische Personen im engeren Sinne sind alle Personen- oder Sachgesamtheiten, deren Mitglieder sich zu einer rechtlich geregelten Organisation zusammengeschlossen haben und welche Träger von Rechten und Pflichten sein können. Dabei kommt es im Einzelfall auf die Natur des gerügten Grundrechts und darauf an, ob und welche Rechte eine Personengruppe nach allgemeinem Recht hat.[28] Die Beteiligtenfähigkeit steht daher in Folge extensiver Auslegung auch anderen rechtsfähigen Personenzusammenschlüssen zu.[29] Das BVerfG hat bei schlüssiger Behauptung einer Rechtsverletzung die Beteiligtenfähigkeit sogar nicht rechtsfähigen privaten Vereinigungen zugesprochen. Juristische Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG sind damit letztlich alle Rechtssubjekte, die Träger von Rechten und Pflichten sein können und zu einer einheitlichen Willensbildung und Willensverwirklichung in der Lage sind.[30]

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Unterschiedliche Behandlung erfahren die so genannten juristischen Personen des Privatrechts und jene des öffentlichen Rechts. Innerhalb der Gruppen ist außerdem zwischen in- und ausländischen juristischen Personen zu differenzieren:

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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