Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 63
b) Handeln von Privatpersonen
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Im Strafverfahren kann es in vielfältiger Weise zu Situationen kommen, in denen Private an Stelle der oder in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden handeln. Hier wird in der Praxis die Frage gestellt werden, inwiefern solche Maßnahmen dem Staat zurechenbar sind, da andernfalls kein mit der Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG vorliege.
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An erster Stelle zu nennen ist der Einsatz von V-Leuten in behördlichem Auftrag sowie die Inanspruchnahme Privater als Informanten der Strafverfolgungsbehörden.[19] Sind Private darüber hinaus förmlich bestellt, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen, gelten sie gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB als Amtsträger. Diese einfachrechtliche Wertung mag auch auf die verfassungsrechtliche Zurechnung ausstrahlen. Der Staat soll sich generell dort, wo es hoheitliche Aufgaben zu erfüllen gilt, nicht durch „Zwischenschaltung“ von Privaten seinen öffentlichen Pflichten entziehen können; man denke nur an die mittlerweile praktizierten Ansätze zur Privatisierung des Strafvollzugs oder der Bewährungshilfe, aber auch Fragen des Transfers der internen Compliance-Erhebungen von Unternehmensanwälten in das staatliche Strafverfahren.[20] Bedient sich eine Behörde bewusst und zielgerichtet solcher Hilfe von Privatleuten, kann eine Zurechnung die Folge dann sein, wenn gegenüber dem Beschuldigten ein „besonderes Gewaltverhältnis“ bestand oder den Staat aus sonstigen Gründen eine besondere Fürsorgepflicht trifft. Die Einzelheiten sind sämtlich im Streit.[21]
Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › B. Der Beschwerdegegenstand › II. Akte der vollziehenden Gewalt