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3. Postulationsfähigkeit

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Eindeutig geregelt ist für den seltenen Fall einer mündlichen Verhandlung die Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BVerfGG muss er sich – erst jetzt – durch einen Anwalt oder Hochschullehrer vertreten lassen.[68]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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