Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 52
III. Prozessfähigkeit
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Das BVerfGG enthält keine Bestimmungen über die Prozessfähigkeit. Darunter versteht man auch im Verfassungsprozess die Fähigkeit eines Beteiligten, Verfahrenshandlungen wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen oder durch einen selbst gewählten Vertreter vornehmen zu lassen. Wie schon bei der Festlegung der Parteifähigkeit[58] bleibt es dem Gericht überlassen, „Grundlagen für eine zweckentsprechende Gestaltung des Verfahrens in Analogie zum sonstigen Verfahrensrecht zu bestimmen“[59]. Wegen der besonderen Eigenart des Verfassungsbeschwerdeverfahrens können die einschlägigen Bestimmungen anderer Verfahrensordnungen jedoch nicht ohne Weiteres übertragen werden.[60] Die Verfahrensfähigkeit wird vielmehr von der Ausgestaltung der einzelnen Grundrechte entscheidend beeinflusst und muss deshalb gesondert für jeden Einzelfall bestimmt werden.[61] Daraus ergeben sich auch für die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen einige spezielle Probleme: