Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 45
1. Sonderproblem: Tod des Beschwerdeführers
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Streitig ist, ob mit dem Tod des Beschwerdeführers auch seine Grundrechtsfähigkeit endet.[3] Jedenfalls kann für einen Toten unstreitig kein (neues) Verfassungsbeschwerdeverfahren mehr eingeleitet werden; es fehlt die Antragsberechtigung. Trotz Fortbestehens der Verfahrensvollmacht ist eine von dem Bevollmächtigten nach dem Tod erhobene Verfassungsbeschwerde daher unzulässig.[4]
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Fraglich kann aber sein, welche Auswirkungen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfahren hat. Die Frage lässt sich nach der billigenswerten Praxis des Gerichts nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden.[5] Eine Fortführungsbefugnis der Erben wird insbesondere bei vermögensrechtlichen Ansprüchen bejaht,[6] kann also im strafverfahrensrechtlichen Zusammenhang etwa bei Einziehung und Verfall in Betracht kommen.
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Bei Geltendmachung höchstpersönlicher Ansprüche – darum wird es bei Verfassungsbeschwerden aus dem materiellen Strafrecht aber zumeist gehen – erledigt sich hingegen die Verfassungsbeschwerde in der Regel mit dem Tod des Beschwerdeführers.[7] Allerdings ermächtigt § 361 Abs. 2 StPO Angehörige des Verstorbenen ausdrücklich, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zu seinen Gunsten zu beantragen.[8] Mit Rücksicht darauf ist dem bezeichneten Personenkreis auch die Befugnis zuzubilligen, eine gegen das Strafurteil gerichtete Verfassungsbeschwerde noch nach dem Tode des Beschwerdeführers fortzuführen.[9]