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2. Minderjährige

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Die Jugendkriminalität und folglich die Anzahl verurteilter jugendlicher oder heranwachsender Straftäter ist vergleichsweise hoch,[10] so dass vermehrt auch verfassungsrechtliche Eingaben im Strafrecht von Minderjährigen stammen.

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Auch nicht volljährige Personen sind grundrechtsfähig. Sie müssen aber unter Umständen ausreichend vertreten sein, soweit sie noch nicht grundrechtsmündig sind.[11] Zu beachten ist bei solchen Mandanten aber auch, dass eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der der Staat auf eine Straftat des Jugendlichen reagiert, den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 GG berühren kann. Insoweit können die Eltern grds. die Verletzung eigener Rechte geltend machen.[12]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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