Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 50
b) Juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Im Strafrecht tritt der Staat zumeist in Gestalt der Staatsanwaltschaft oder durch Polizei- und Justizvollzugsbehörden auf. Die Ermöglichung einer Verfassungsbeschwerde in Strafsachen wäre also der geradezu klassische Fall des staatlichen Insichprozesses.[45] Indes können juristische Personen des öffentlichen Rechts Verletzte von Straftaten sein, bspw. bei einer Beleidigung (vgl. § 194 Abs. 3 Satz 2, 3, Abs. 4 StGB). Sie besitzen jedoch auch hier grds. keine Grundrechtsfähigkeit.[46] Die Grundrechte sind bekanntlich in der Sicht der klassisch-liberalstaatlichen Lehren in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Innerstaatliche Kompetenzkonflikte sollen nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde ausgetragen werden.[47]
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Für Auseinandersetzungen in diesem Bereich sind spezifische Rechtsbehelfe vor dem BVerfG vorgesehen, wie etwa das Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und der Bund-Länder Streit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG. Es steht demnach das Recht zur Verfassungsbeschwerde juristischen Personen nicht zu, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen.[48] Das soll nicht nur für die Eingriffsverwaltung, sondern auch für den weiten Bereich der Daseinsvorsorge gelten. Juristischen Personen des Privatrechts, welche sich ausschließlich oder in Form der Mehrheitsbeteiligung im Besitz der öffentlichen Hand befinden, soll ebenfalls die Berufung auf Grundrechte verschlossen bleiben.[49]
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Von dem Grundsatz der fehlenden Beschwerdefähigkeit macht das BVerfG jedoch dann Ausnahmen, wenn die juristische Person bei der Wahrnehmung der Rechte zugleich einem grundrechtlich geschützten Bereich zuzuordnen ist, also in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage betroffen wird. Das ist bejaht worden für Rundfunkanstalten,[50] Universitäten[51] sowie Kirchen und andere Religionsgemeinschaften.[52]