Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 64

II. Akte der vollziehenden Gewalt

Оглавление

103

Das BVerfG[22] hält Maßnahmen der Exekutive nur dann für beschwerdefähig, wenn ihnen Entscheidungs- oder Regelungsgehalt und Außenwirkung zukommt. Diese partielle Anbindung an die Merkmale des Verwaltungsaktsbegriffs (§ 35 VwVfG) ist hergebracht, aber nicht unproblematisch. Zu diesen Maßnahmen zählen im Strafprozess insbesondere Handlungen und Unterlassungen der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden. Als Angriffsgegenstand kommen sowohl Verwaltungsakte als auch schlicht hoheitliches Handeln, wie es bei Prozesshandlungen der Strafverfolgungsbehörden meist vorliegt, in Betracht. Die Staatsanwaltschaft wird zwar u. a. von Nr. 1 S. 2 RiStBV als Organ der Rechtspflege eingeordnet, gehört jedoch nach ganz h. M. nicht zu deren Kernbereich. Der Begriff der Rechtspflege ist also weiter zu verstehen als derjenige der Rechtsprechung i. S. d. Art. 92 GG. Somit zählen auch Akte der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde nicht zu den Rechtsprechungsakten, sondern zu den Exekutivmaßnahmen.[23]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

Подняться наверх