Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 53
1. Grundrechtsmündigkeit/Einsichtsfähigkeit
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Eine Abhängigkeit der Prozessfähigkeit von der Geschäftsfähigkeit lehnt das BVerfG mit Recht ab. Für natürliche Personen wird an die im Schrifttum entwickelte Figur der „Grundrechtsmündigkeit“ angeknüpft. Es entspricht allerdings der Rechtsprechung des Gerichts,[62] dass die Prozessfähigkeit nur ausnahmsweise vor der zeitlichen Schwelle der Volljährigkeit liegen kann. Das Gericht stellt bei Minderjährigen deshalb grds. auf deren Einsichtsfähigkeit ab und zieht ergänzend Regelungen aus Spezialgesetzen (z. B. zur Religionsmündigkeit) zur Bestimmung der Frage der Grundrechtsmündigkeit heran,[63] vgl. § 5 RelKErzG.
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Soweit allerdings ein jugendlicher Straftäter die Altersgrenze der § 19 StGB, § 3 S. 1 JGG zur Strafmündigkeit überschritten hat und deshalb ab seinem 14. Lebensjahr am strafgerichtlichen Ausgangsverfahren beteiligt werden kann, muss dies auch für die Verfassungsbeschwerde gelten. Psychisch Gestörte und Betreute sind schon wegen Art. 19 Abs. 4 GG in den Verfahren als prozessfähig zu behandeln, in denen eine Maßnahme zu beurteilen ist, die gerade wegen ihres Geisteszustandes getroffen wurde.[64] Im Strafverfahren fallen darunter vor allem Probleme der Anwendung der §§ 20, 21 oder § 63 StGB sowie § 81 StPO.