Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 49
a) Juristische Personen des Privatrechts
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Juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Inland können nach Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten sein, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Dies soll dann der Fall sein, wenn in der Bildung und Betätigung der juristischen Person die freie Entfaltung der privaten natürlichen Personen ihren Ausdruck findet, die hinter der juristischen Person stehen.[31] Das BVerfG hat dies bisher im Hinblick auf folgende Grundrechte bejaht: Art. 2 Abs. 1 GG,[32] Art. 3 Abs. 1 GG,[33] Art. 4 Abs. 1 GG,[34] Art. 5 Abs. 1 GG,[35] Art. 9 GG[36] Art. 12 Abs. 1 GG,[37] Art. 13 Abs. 1 GG,[38] und Art. 14 Abs. 1 GG.[39]
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Juristische Personen mit Sitz im Unionsgebiet können sich seit dem Cassina-Beschluss[40] wegen des europarechtlichen Diskriminierungsverbots ebenfalls auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen. Dies soll selbst für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten.[41]
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Nicht in Betracht kommen hingegen – jedenfalls nach bisheriger Dogmatik – Grundrechte, welche als Ausdruck der Individualität und Körperlichkeit einer natürlichen Person gelesen werden, wie die Menschenwürde, das Recht auf Leben und körperliche Gesundheit[42] oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG. Das hat vor allem wegen der Versagung des Schutzes durch den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare für juristische Personen erhebliche praktische Bedeutung[43] – und ist weder dogmatisch zweifelsfrei begründet noch verfassungsrechtlich geboten.[44] Die dogmatische Entwicklung der Judikatur hinkt hier besonders in Kartell- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einem ersichtlichen Schutzbedürfnis hinterher.