Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 51
c) Sonderfall Prozessgrundrechte
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Daneben ist anerkannt, dass sowohl inländische als auch ausländische[53] juristische Personen des Privatrechts, aber auch solche des öffentlichen Rechts die Verletzung der Justizgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen können.[54] Auf sie muss sich berufen können, wer nach den einschlägigen Prozessnormen parteifähig ist, denn es handelt sich um objektive Verfahrensgrundsätze, die jedem zugutekommen sollen, der Beteiligter an einem Verfahren bzw. unmittelbar durch eine Verfahren betroffen sein kann.[55] Dies gilt für den Staat jedenfalls dann, wenn er in Verwirklichung des Gewaltenteilungsgrundsatzes wie jede andere juristische Person richterlicher Hoheitsgewalt unterworfen ist. [56] Folgerichtig kommt eine Verfassungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auch über diese Erweiterung nicht in Betracht, da sie im strafrechtlichen Ausgangsverfahren gerade nicht der Strafgewalt des Gerichtes unterliegt, sondern diese (mit) ausübt.[57]
Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen › III. Prozessfähigkeit