Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 67
3. Gnadenentscheidungen
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Nur im Schrifttum und in einzelnen Dissentings[34] wird wegen Art. 19 Abs. 4 GG seit je – und mit Recht – bezweifelt, dass der Bundespräsident (Art. 60 Abs. 2 GG) bzw. die Ministerpräsidenten der Länder bei Gnadenentscheidungen nicht in justiziabler Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG handeln. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG[35] ergeht aber insoweit „Gnade vor Recht“, weswegen keine (verfassungsgerichtliche) Kontrollmöglichkeit eröffnet sein soll. Dagegen soll der Widerruf von Gnadenentscheidungen in engen Grenzen justiziabel sein.[36]