Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 76
2. Gegen welche Teile gerichtlicher Entscheidungen?
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Nicht nur der Tenor, sondern auch die Art der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen; hier gehen Fragen des Beschwerdegegenstandes und der Beschwer (allgemeines Rechtsschutzbedürfnis) ineinander über. Dies soll bspw. dann der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer mangels Beweises freigesprochen wurde, obwohl sich aus den Urteilsgründen selbst der Beweis für die Unschuld ergibt.[66] Die Beschwerde ist aber unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sich ausschließlich gegen Entscheidungsgründe wendet, welche die angegriffene Entscheidung nicht, jedenfalls aber nicht allein tragen.[67] Auch Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung allein sollen grds. keine Beschwer begründen können (Grundsatz der Tenorbeschwer).[68] Es gibt also nach h. M. nicht nur im strafrechtlichen Schrifttum, sondern auch nach Auffassung des BVerfG kein subjektiv-öffentliches Recht auf einen Freispruch aus den „richtigen“ Gründen. Differenzierter ist aber die Frage zu sehen, ob es ein Recht gibt, aus rechtlich tragfähigen Gründen freigesprochen zu werden, und welche Folgerungen sich daran knüpfen.[69]