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a) Zwischenentscheidungen

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Gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen und denen keine Außenwirkung zukommt, sind nach st. Rspr. des BVerfG[70] mit der Verfassungsbeschwerde grds. nicht anfechtbar.

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Solche Zwischenentscheidungen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn der angebliche Verfassungsverstoß im Ausgangsverfahren zum Gegenstand der fachgerichtlichen Nachprüfung gemacht werden kann, die Zwischenentscheidung also nach dem jeweiligen Prozessrecht selbstständig anfechtbar ist. Die Problematik steht damit in engem Zusammenhang mit dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen liegt darin, dass Verfassungsverstöße in der Regel noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können. Deshalb lässt das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nur gegen solche Entscheidungen in selbstständigen Zwischenverfahren zu, die über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können.[71]

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Die Anfechtung eines Zwischenbescheids ist deshalb nach st. Rspr. nur dann zuzulassen, „wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht“, und eine „Abwägung privater und öffentlicher Interessen“ sowie die „Prozess- und Arbeitsökonomie“ dies gebieten. Dies soll vor allem dann zutreffen, wenn dem Beschwerdeführer durch die Nichtanfechtung ein bleibender Nachteil entstünde, der sich später gar nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe. Die selbstständige Anfechtbarkeit eines Zwischenbescheides ist nach diesen Grundsätzen regelmäßig nur zu bejahen, wenn er gleichzeitig eine materielle Rechtsfrage zum Gegenstand hat, mit deren Bejahung oder Verneinung das weitere Schicksal des Verfahrens steht und fällt. Im Folgenden sollen die nach der Spruchpraxis des Gerichts wichtigsten Fälle während der einzelnen Stadien eines Strafverfahrens beleuchtet werden:

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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