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Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen
D. Erschöpfung des Rechtsweges und Subsidiarität
F. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
G. Die prozessuale Vertretung des Beschwerdeführers
H. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
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Es empfiehlt sich zunächst, einen Gesamtüberblick über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu gewinnen, um die im Einzelfall neuralgischen Punkte im möglicherweise unstrukturierten Sachverhaltsvortrag des Mandanten oder beauftragenden Kollegen rasch aufspüren zu können:
Checkliste Zulässigkeitsvoraussetzungen
I. Persönliche Voraussetzungen: „Jedermann“
1. | Beschwerdefähigkeit |
2. | Prozessfähigkeit |
II. Beschwerdegegenstand
Maßnahme der öffentlichen Gewalt (positives Tun oder Unterlassen)
1. | Maßnahmen der Exekutive |
2. | Gesetze |
3. | Gerichtliche/richterliche Maßnahmen |
III. Beschwerdebefugnis
1. | Mögliche Verletzung in Grundrechten/grundrechtsgleichen Rechten |
2. | Betroffenheit – selbst – gegenwärtig – unmittelbar |
IV. Rechtswegerschöpfung § 90 Abs. 2 BVerfGG
1. | Rechtsweg |
2. | Erschöpfung (Ausnahme: § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG) |
V. Subsidiarität
1. | Formell |
2. | Materiell |
VI. Frist, § 93 BVerfGG
1. | § 93 Abs. 1 BVerfGG: Ein Monat bei letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen |
2. | § 93 Abs. 2 BVerfGG: Ein Jahr nach Inkrafttreten bei Gesetzen |
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
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BVerfGG und GOBVerfG enthalten – jedenfalls im Vergleich zu anderen Prozessordnungen – nur fragmentarische Regelungen zu den Anforderungen an die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere auch zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde.[1] Die folgende Darstellung soll Licht in dieses Halbdunkel bringen.