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Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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Inhaltsverzeichnis

A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen

B. Der Beschwerdegegenstand

C. Die Beschwerdebefugnis

D. Erschöpfung des Rechtsweges und Subsidiarität

E. Form und Frist

F. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

G. Die prozessuale Vertretung des Beschwerdeführers

H. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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Es empfiehlt sich zunächst, einen Gesamtüberblick über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu gewinnen, um die im Einzelfall neuralgischen Punkte im möglicherweise unstrukturierten Sachverhaltsvortrag des Mandanten oder beauftragenden Kollegen rasch aufspüren zu können:

Checkliste Zulässigkeitsvoraussetzungen

I. Persönliche Voraussetzungen: „Jedermann“

1. Beschwerdefähigkeit
2. Prozessfähigkeit

II. Beschwerdegegenstand

Maßnahme der öffentlichen Gewalt (positives Tun oder Unterlassen)

1. Maßnahmen der Exekutive
2. Gesetze
3. Gerichtliche/richterliche Maßnahmen

III. Beschwerdebefugnis

1. Mögliche Verletzung in Grundrechten/grundrechtsgleichen Rechten
2. Betroffenheit – selbst – gegenwärtig – unmittelbar

IV. Rechtswegerschöpfung § 90 Abs. 2 BVerfGG

1. Rechtsweg
2. Erschöpfung (Ausnahme: § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG)

V. Subsidiarität

1. Formell
2. Materiell

VI. Frist, § 93 BVerfGG

1. § 93 Abs. 1 BVerfGG: Ein Monat bei letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen
2. § 93 Abs. 2 BVerfGG: Ein Jahr nach Inkrafttreten bei Gesetzen

VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

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BVerfGG und GOBVerfG enthalten – jedenfalls im Vergleich zu anderen Prozessordnungen – nur fragmentarische Regelungen zu den Anforderungen an die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere auch zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde.[1] Die folgende Darstellung soll Licht in dieses Halbdunkel bringen.

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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