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3. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde als Annahmevoraussetzung

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Um praktisch wirksam zu werden, bedürfen die verfassungsrechtlichen Bindungen der Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) einer prozessualen Sicherung.[17] Nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.

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Allein nach dem Wortlaut des § 93a Abs. 2 BVerfGG kommt es für die Entscheidung über die Annahme damit eigentlich nicht auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde an. Es entspricht jedoch der überwiegenden Meinung und st. Rspr. des Gerichts,[18] unzulässige Verfassungsbeschwerden nicht erst zur Entscheidung anzunehmen. Dies hat zum einen arbeitsökonomische Gründe. Zum anderen soll von einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde auch keine Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten sein.

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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