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3. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde als Annahmevoraussetzung
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Um praktisch wirksam zu werden, bedürfen die verfassungsrechtlichen Bindungen der Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) einer prozessualen Sicherung.[17] Nach § 93a Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.
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Allein nach dem Wortlaut des § 93a Abs. 2 BVerfGG kommt es für die Entscheidung über die Annahme damit eigentlich nicht auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde an. Es entspricht jedoch der überwiegenden Meinung und st. Rspr. des Gerichts,[18] unzulässige Verfassungsbeschwerden nicht erst zur Entscheidung anzunehmen. Dies hat zum einen arbeitsökonomische Gründe. Zum anderen soll von einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde auch keine Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten sein.