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a) Grundsatzverfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG)

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Von der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde kann nur dann gesprochen werden, wenn sie eine genuin verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist. Über die zutreffende Beantwortung der verfassungsrechtlichen Frage müssen also ernsthafte Zweifel bestehen. Besonders aussagekräftig sind diese Maßstäbe freilich noch nicht: Welche Rechtsfrage, abgesehen vielleicht vom Sitz der Bundeshauptstadt und den Farben der Bundesflagge, lässt sich schon direkt aus dem Text des Bonner Grundgesetzes beantworten?[19] Und welche verfassungsrechtliche Fragestellung von einiger Erheblichkeit ist in der fachwissenschaftlichen Debatte nicht ernsthaft umstritten? Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kann es daher tatsächlich sein, dass die Frage in der Fachliteratur kontrovers diskutiert oder in der Rechtsprechung der Fachgerichte unterschiedlich beantwortet wird.

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Hinweis

Will man dies in der Beschwerdeschrift nachvollziehbar begründen, bedarf es einer – in der Monatsfrist allerdings nur schwer zu leistenden – intensiven Auseinandersetzung mit dem oder z. B. der Auswirkung einer Gesetzesänderung auf den Streitstand,[20] nötigenfalls unter Heranziehung eines fachwissenschaftlich besonders ausgewiesenen Gutachters (z. B. Hochschullehrer, Richter am Bundesverfassungs- oder Landesverfassungsgericht im Ruhestand usw.).

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An der Klärung der Frage muss zudem ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse bestehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sie für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam ist oder ein Problem von einigem Gewicht betrifft, das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann. Bei der Prüfung der Annahme muss bereits absehbar sein, dass sich das Gericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Grundsatzfrage befassen muss. Kommt es auf sie hingegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG nicht geboten.

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Mit eingehender Begründung verneint hat das BVerfG die grundsätzliche Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde in Strafsachen bisher bspw. im Fall der Verfassungsbeschwerde einer Großbank gegen Beschlagnahmen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch Kunden und der Beihilfe dazu durch Bedienstete der Bank[21] oder beim Verteidigerausschluss nach § 138a StPO, im letzteren Fall mit der Begründung, es handle sich um eine nicht häufig vorkommende Sachverhaltsgestaltung, die unter den obwaltenden Umständen nicht klärungsbedürftig erscheine.[22] Bejaht wurde die grundsätzliche Bedeutung hingegen in Fällen von herausragender rechtsstaatlicher Bedeutung wie dem Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die akustische Wohnraumüberwachung,[23] zum Gesetz über den Europäischen Haftbefehl[24] oder dem Luftsicherheitsgesetz.[25]

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Meist belässt es das Gericht jedoch bei der formelhaften Wendung, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien durch die Rechtsprechung des BVerfG bereits hinreichend geklärt.[26]

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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