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I. Das Annahmeverfahren

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Das „wahre Verfassungsprozessrecht“, wie die von ehemaligen Wissenschaftlichen Mitarbeitern des Gerichts herausgegebene Gedächtnisschrift für Friedrich Gottlob Nagelmann verschwörerisch betitelt wurde,[1] weicht von demjenigen in den einschlägigen (Gesetz-) Büchern GG und BVerfGG signifikant ab.[2] Es ist auch kaum Bestandteil der juristischen Ausbildung, auch nicht im Straf- und Strafverfahrensrecht.[3] Das Merkmal, an dem heute die meisten Verfassungsbeschwerden scheitern – die ausreichende Substantiierung des Beschwerdevorbringens gem. §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG – spielt in beiden juristischen Examina praktisch keine Rolle.[4] Dass die Kriterien, an denen sich das BVerfG dabei abarbeitet, „zur Entscheidungsfindung im Wege deduktiver Logik ungeeignet sind, wird allgemein konzediert“.[5] Selbst von einem „Gestaltungsermessen“ des Gerichts über die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist heute ganz offen die Rede.[6] Diese Gesichtspunkte können für die Kommunikation mit dem Mandanten für den statistisch wahrscheinlichen Fall des Falles wichtig werden. Da zudem die überwältigende Mehrheit der Verfassungsbeschwerden in den Kammern (§ 40 GOBVerfG) entschieden wird – im Geschäftsjahr 2015 wurden dort von 5.884 erledigten Verfassungsbeschwerden insgesamt 5.867 (bei 5.769 Nichtannahmen und 98 Stattgaben), mithin also ca. 99,7 % erledigt[7] –, muss sich der Beschwerdeführer, der sich ein realistisches Bild von den Erfolgsaussichten seines inhaltlichen Anliegens machen will, näher mit dieser Spruchpraxis auseinandersetzen.

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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