Читать книгу Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen - Matthias Jahn - Страница 30
1. Gesetzliche Bestimmungen
Оглавление45
Erst mit dem 5. BVerfGGÄndG erfuhren die Vorschriften der §§ 93a ff. BVerfGG im Jahr 1993 – und damit schon unter dem Druck des stetig gestiegenen Geschäftsanfalls – ihre heutige Ausprägung.[8] Demnach bedarf die Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung (§ 93a Abs. 1 BVerfGG). Das Annahmeverfahren ist ein der eigentlichen Prüfung vorgeschaltetes Verfahren, durch das vor allem Eingaben ohne verfassungsrechtliche Substanz von vornherein ausgeschieden werden und eine Entlastung des Gerichts erreicht werden sollen. Es sollen dadurch Ressourcen für seine eigentliche Aufgabe – die Entscheidung grundsätzlicher Verfassungsfragen, und, wo nötig, die Durchsetzung der Grundrechte des Einzelnen –[9] geschaffen werden. Das Gericht soll deshalb im Rahmen des Annahmeverfahrens über die Sachentscheidungsvoraussetzungen grundsätzlich ohne weitere Ermittlungen befinden können. Gemäß § 93b BVerfGG können die Kammern die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen; nach § 93c BVerfGG können die Kammern einer Verfassungsbeschwerde aber auch stattgeben, wenn sie offensichtliche begründet ist, die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG vorliegen und die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Gericht bereits entschieden wurde. Der Beschluss steht dann einer Entscheidung eines Senats gleich. Die Vorschrift räumt den Kammern also in bestimmten Fällen sogar eine Sachentscheidungskompetenz ein und geht insoweit über die Befugnisse im Rahmen des Annahmeverfahrens hinaus.