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2. Kammerzuständigkeit und Überblick über den Verfahrensablauf

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In der täglichen Praxis ist die Frage der Annahme einer Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich des Strafrechts weitgehend der Entscheidung der für die jeweilige Materie (materielles Strafrecht, Strafverfahrensrecht der Hauptverhandlung, strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, Strafvollzug, das „kleine Strafrecht“ der OLG-Revisionen usw.) geschäftsverteilungsmäßig zuständigen Kammer überantwortet.[10] Das Gericht widmet dem Straf- und Strafverfahrensrecht auch dadurch besondere Aufmerksamkeit, dass die Zuständigkeit für zentrale Sachbereiche in einem Dezernat des Zweiten Senats zusammengefasst ist.[11] Jede Kammer setzt sich aus drei Richtern zusammen. Nach Eingang der Sache machen die Präsidialräte einen Vorschlag für die Zuständigkeit bei der Berichterstattung, der in der Regel vom Senatsvorsitzenden auch so zugeteilt wird (§ 20 Abs. 2 GOBverfG). Der damit zuständige Berichterstatter weist das Verfahren nach Eingang und Eintragung dann wiederum regelmäßig einem seiner Wissenschaftlichen Mitarbeiter zu.[12] Die interne Zuweisung hängt von den Usancen im jeweiligen Dezernat ab und wird häufig zumindest bei senatsträchtigen Verfahren nach einer Art „flexibler Turnus“ unter Berücksichtigung etwa vorhandenen bzw. vermuteten Spezialistentums und der Belastungssituation im Übrigen geleistet; einen Anspruch des Beschwerdeführers auf den „gesetzlichen HiWi“ gibt es nicht. Von dem Wissenschaftlichen Mitarbeiter wird auf Basis der jeweiligen Kammerspruchpraxis sodann – und nach den vom Berichterstatter proaktiv vorgegebenen[13] oder jedenfalls akzeptierten Prioritäten – ein schriftliches Votum mit Entscheidungsvorschlag erstellt. Der Einfluss des „HiWis“ auf die Geschicke des Tagesgeschäfts der kleineren und mittleren Kammerverfahren ist also eher hoch anzusetzen. Er nimmt jedoch mit zunehmender Senatsträchtigkeit des Verfahrens im Mittel deutlich ab.[14] Dies hat für das Recht der Verfassungsbeschwerde faktisch zu einer „Vorherrschaft der Kammern“ und einer – mit Recht kritisierten –[15] Sub-Atomisierung der (Zulässigkeits-)Rechtsprechung selbst auf Ebene der Senate geführt. Zudem wird dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, wer im Verfahren Berichterstatter ist – er muss also von sich aus aktiv werden und bei den Präsidialräten nachfragen. Sogar im statistisch seltenen Fall der Abgabe an den Senat erfährt der Beschwerdeführer davon (erst einmal) nichts.[16]

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Darüber hinaus müssen gem. § 93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG die Entscheidungen der Kammern nicht begründet werden. Es besteht deshalb die Gefahr, dass bisweilen besonders strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgestellt werden, um die Verfassungsbeschwerde daran scheitern zu lassen. Für die Beschwerdeführer, die das Votum des Wissenschaftlichen Mitarbeiters natürlich nicht einsehen können (§ 34 GOBVerfG), ist dies nicht erkennbar.

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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