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III. Strategien im Graubereich

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Misst der Verteidiger nach eingehender Sachprüfung der Sache jedoch keine Erfolgsaussichten zu, sollte er seinen Mandanten darauf auch deutlich hinweisen. Eine für den Laien nachvollziehbare schriftliche Stellungnahme sollte nicht unterbleiben. Beharrt der Mandant dennoch auf seiner Ansicht und besteht weiterhin auf Einlegung der Verfassungsbeschwerde, ist folgende Vorgehensweise zumindest theoretisch und grundsätzlich ohne Verstoß gegen Regeln des Berufsrechts denkbar: Da außerhalb der mündlichen Verhandlung – welche in der Praxis die absolute Ausnahme darstellt – im Verfassungsbeschwerdeverfahren kein Anwaltszwang herrscht, kann sich der Verteidiger gegen ein gesondert zu vereinbarendes Honorar bereit erklären, einen Schriftsatz zu entwerfen, welchen der Beschwerdeführer selbst in eigenem Namen beim Gericht anbringt. Auf einem ganz anderen Blatt steht freilich, ob sich ein Anwalt für solche Ghostwriterdienste zur Verfügung stellen sollte.

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Hinweis

Erscheint eine solche Strategie im Graubereich nicht angängig, besteht zuletzt noch die Möglichkeit, zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers und zur Vermeidung drohender Verfristung die Verfassungsbeschwerde mit dem Hinweis einzulegen, dass dies zunächst nur zur Fristwahrung geschehe und erst in einem Folgeschriftsatz mitgeteilt werde, ob diese aufrecht erhalten werde. Der Nachteil: Die nachträgliche, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist eingehende, Ergänzung des Vorbringens ist nur noch in engen Grenzen möglich.[19] Kommt der Anwalt nach reiflicher Überlegung oder weiterer Überzeugungsarbeit am Mandanten zu dem Schluss, die Verfassungsbeschwerde sei aussichtslos, sollte sie mit Zustimmung des Mandanten zurückgenommen werden. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben; das Verfahren endet durch Austragung aus dem Register.[20] Im äußersten Fall bleibt dem Anwalt schließlich noch die Möglichkeit der Aufkündigung des Mandatsvertrages, im eigenen Interesse unter gleichzeitiger Anzeige gegenüber dem BVerfG.[21]

Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im VerfassungsbeschwerdeverfahrenA. Überlegungen vor Mandatsannahme › IV. Kosten- und Gebührenaspekte

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen

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