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Оглавление6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › E. Bürgerentscheid
E. Bürgerentscheid
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › E. Bürgerentscheid › I. Allgemeines
I. Allgemeines
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Neben den vorstehend geschilderten Arten der Einwohnerbeteiligung i.w.S. schafft § 21 GemO die Möglichkeit, den Bürgern Sachfragen zur unmittelbaren Entscheidung zu übertragen (sog. Bürgerentscheid). Die Bürgerschaft entscheidet sodann anstelle des Gemeinderats. Der Bürgerentscheid bildet somit ein Element der unmittelbaren Demokratie auf kommunaler Ebene.
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › E. Bürgerentscheid › II. Voraussetzungen
II. Voraussetzungen
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Beachten Sie: Die Stimme des Bürgermeisters ist bei der Bestimmung der Mehrheit mitzuzählen („… Stimmen aller Mitglieder…“)!
Voraussetzung für die Durchführung eines Bürgerentscheids ist ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats. Hierfür ist eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.
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Inhaltlich darf sich ein Bürgerentscheid nur auf solche Angelegenheiten beziehen, die einerseits zum Wirkungskreis der Gemeinde gehören und andererseits in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats (§ 24 Abs. 1 GemO) fallen (oder eines Ausschusses). Darüber hinaus enthält § 21 Abs. 2 GemO einen Negativkatalog von Angelegenheiten, die einem Bürgerentscheid nicht zugänglich sind. So können nicht den Bürgern zu Entscheidung übertragen werden
• | Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Bürgermeister obliegen, |
• | Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, |
• | die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten, |
• | die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte, |
• | die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, |
• | Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses sowie |
• | Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren. |
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › E. Bürgerentscheid › III. Verfahren
III. Verfahren
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Bevor ein Bürgerentscheid durchgeführt werden kann, sind die Bürger über die Auffassungen der Gemeindeorgane zum Entscheidungsgegenstand zu unterrichten. Hierdurch soll es den zur Entscheidung berufenen Bürgern ermöglicht werden, sich ein möglichst umfassendes Bild über die entscheidungsrelevanten Umstände zu machen. Eine bestimmte Form für diese Information der Bürgerschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Beide Normen sollten Sie – soweit zulässig – an geeigneter Stelle im Gesetz kommentieren!
Die verfahrensrechtlichen Regelungen, die bei der Durchführung eines Bürgerentscheids zu beachten sind, legt die GemO nicht fest; sie sind vielmehr im KomWG (§ 41 Abs. 3) und der KomWO (§ 53) normiert.
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › E. Bürgerentscheid › IV. Ergebnis des Bürgerentscheids
IV. Ergebnis des Bürgerentscheids
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Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20% der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet (§ 21 Abs. 6 GemO). Wurde die erforderliche Mehrheit von 20% der Stimmberechtigten nicht erreicht, d.h. stimmten weder mindestens 20% der Wahlberechtigten für noch gegen die zur Entscheidung gestellte Frage, muss der Gemeinderat die Angelegenheit entscheiden.
6. Teil Beteiligung von Einwohnern und Bürgern › E. Bürgerentscheid › V. Rechtswirkung des Bürgerentscheids
V. Rechtswirkung des Bürgerentscheids
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Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats (§ 21 Abs. 7 GemO). Der im Bürgerentscheid zum Ausdruck kommende Wille ist folglich von der Verwaltung umzusetzen. Ferner entfaltet der Bürgerentscheid eine Sperrwirkung dergestalt, dass die von den Bürgern gefällte Entscheidung innerhalb von drei Jahren nur durch Bürgerentscheid abgeändert werden kann. Mit anderen Worten: dem Gemeinderat ist es binnen drei Jahren verwehrt, den Bürgerentscheid durch einen anders lautenden Gemeinderatsbeschluss zu konterkarieren.