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C. Anspruch auf Zulassung

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Die Einwohner sind gemäß § 10 Abs. 2 GemO im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. § 10 Abs. 2 GemO enthält damit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zulassung der Einwohner zu öffentlichen Einrichtungen ihrer Gemeinde.

Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung

I.Öffentliche Einrichtung

Abgrenzung von Sachen im Gemeingebrauch / VerwaltungseinrichtungenRn. 111

II.Anspruchberechtigte

OrtsfremdeRn. 119

III.Keine Zulassungsbeschränkungen Rn. 121 ff.

IV.Sonderfall: Politische Parteien Rn. 124 ff.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die nachfolgend dargestellte Prüfung auf die Zulassung zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen auf Grundlage des § 10 Abs. 2 GemO bezieht. Insbesondere bei Messen, Ausstellungen oder Märkten kann sich ein Zulassungsanspruch aus § 70 GewO ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Festsetzung der Veranstaltung nach § 69 GewO erfolgte.

JURIQ-Klausurtipp

Wenn in der Klausur im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten o.ä. eine gewerberechtliche Festsetzung erwähnt wird, erfolgt die Prüfung der Zulassung nicht nach § 10 Abs. 2 GemO sondern nach § 70 GewO!

7. Teil Öffentliche EinrichtungenC. Anspruch auf Zulassung › I. Öffentliche Einrichtung

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