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C. Anspruch auf Zulassung
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Die Einwohner sind gemäß § 10 Abs. 2 GemO im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. § 10 Abs. 2 GemO enthält damit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zulassung der Einwohner zu öffentlichen Einrichtungen ihrer Gemeinde.
Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung
I.Öffentliche Einrichtung
Abgrenzung von Sachen im Gemeingebrauch / VerwaltungseinrichtungenRn. 111
II.Anspruchberechtigte
OrtsfremdeRn. 119
III.Keine Zulassungsbeschränkungen Rn. 121 ff.
IV.Sonderfall: Politische Parteien Rn. 124 ff.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die nachfolgend dargestellte Prüfung auf die Zulassung zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen auf Grundlage des § 10 Abs. 2 GemO bezieht. Insbesondere bei Messen, Ausstellungen oder Märkten kann sich ein Zulassungsanspruch aus § 70 GewO ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Festsetzung der Veranstaltung nach § 69 GewO erfolgte.
JURIQ-Klausurtipp
Wenn in der Klausur im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten o.ä. eine gewerberechtliche Festsetzung erwähnt wird, erfolgt die Prüfung der Zulassung nicht nach § 10 Abs. 2 GemO sondern nach § 70 GewO!
7. Teil Öffentliche Einrichtungen › C. Anspruch auf Zulassung › I. Öffentliche Einrichtung