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I. Gesetzgebungskompetenz für das Kostenumlage-Gesetz 1. Spezielle Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 105 II GG
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Dem Bund könnte die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 II GG zustehen, wenn es sich bei der Kostenumlage um eine Steuer handeln würde. Da maßgeblich für die Zuordnung zu einer öffentlich-rechtlichen Abgabe nicht ihre Bezeichnung durch den Gesetzgeber ist, sondern ihr materieller Inhalt[38], könnte demnach auch die „Kostenumlage“ eine Steuer darstellen.
Der Begriff der Steuer ist im Grundgesetz selbst nicht definiert, so dass auf die herkömmliche Begriffsbildung der Finanzwissenschaft zurückgegriffen werden kann.[39] Diese findet sich in § 3 I 1 AO. Danach ist eine Steuer eine Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung eines öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens darstellt und zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Infolgedessen handelt es sich bei der Kostenumlage um keine Steuer: Die Kostenumlage dient nicht der Mittelbeschaffung für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern sie wird vielmehr nur von einem bestimmten Kreis zweckbezogen zur Finanzierung einer besonderen Aufgabe – der Bankenaufsicht – erhoben.[40] Eine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 II GG scheidet damit aus. Mithin muss auf die allgemeinen Vorschriften der Art. 70 ff. GG zurückgegriffen werden.
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Exkurs
Abgabe ist der Sammelbegriff für alle kraft öffentlicher Finanzhoheit zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Zahlungen. Die öffentlich-rechtlichen Abgaben lassen sich in Gebühr, Beitrag, Sonderabgaben und Steuern unterteilen.
Beitrag
Beiträge sind Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage von denjenigen erhoben werden, denen die Herstellung, Anschaffung, Erneuerung oder der Bestand der Einrichtung oder Anlage besondere Vorteile gewährt. Damit gleicht der Beitrag die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung aus. Nicht notwendig ist es hingegen, dass die Vorteile vom Zahlungsverpflichteten wirklich in Anspruch genommen werden, es genügt die bloß potentielle Begünstigung.[41] Beispiel: Erschließungsbeiträge, Kurbeiträge.
Gebühr
Im Allgemeinen sind Gebühren öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (Kostendeckungsprinzip).[42] Im Gegensatz zum Beitrag besteht damit bei der Gebühr eine unmittelbare Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Beispiel: Erlaubniserteilung, Beurkundung, Benutzung von Wasser, Gas und elektrischem Strom, Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Sonderabgaben
Die Sonderabgabe ist eine nichtsteuerliche Abgabe, die Finanzierungszwecken dient und die eine besondere Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen beansprucht.[43] Üblicherweise erfolgt die Mittelverwendung außerhalb des Bundesfinanzhaushaltes und finanzverfassungsrechtlicher Verteilungsregeln.[44] Angesichts des im Vordergrund stehenden Finanzierungszweckes, der von einer bestimmten Gruppe gewährleistet werden soll, ist die vorliegende Kostenumlage als eine Sonderabgabe einzuordnen. Die Voraussetzungen für eine Sonderabgabe sind streng: Nach BVerfGE 108, 186 (213) muss für die Sonderabgabe ein über die Mittelbeschaffung hinausgehender Sachzweck vorliegen, nur eine homogene, speziell vom Sachzweck betroffene Gruppe darf in Anspruch genommen werden und die Abgabe darf nur „gruppennützig“ verwendet werden.