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3. Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 I Nr. 11 i.V.m. Art. 72 II GG

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Möglicherweise ist der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zuständig. In Art. 74 I Nr. 11 GG ist das Recht der Wirtschaft verankert. Davon ist ausdrücklich das Bank- und Börsenwesen umfasst. Der Begriff „Recht der Wirtschaft“ wird vom Bundesgesetzgeber extensiv ausgelegt.[45] Dem weitumfassenden „Recht der Wirtschaft“ unterliegen alle Vorschriften von Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs, bis hin zu Vorschriften des wirtschaftlichen Lebens und der wirtschaftlichen Betätigung als solche.[46] Umfasst sind in Bezug auf das Bankwesen damit die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die sich auf die Banken als solche beziehen und den für diese typischen Geschäftsbereich regeln, insbesondere Fragen der rechtlichen Organisation des Bankenwesens.[47] Fraglich ist, ob die Kostenumlage zugunsten der Bankenaufsicht von dieser Gesetzgebungskompetenz gedeckt ist. Problematisch ist hierbei, dass die Kostenumlage weniger mit der Organisation und dem Betrieb von Banken zu tun hat, sondern vielmehr der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient. Die Bankenaufsicht soll primär hochriskante Finanzspekulationen unterbinden, um staatliche, wirtschaftliche und finanzielle Stabilität zu wahren und damit für die Sicherheit des Gemeinwesens zu sorgen. Mit dem Betrieb und der Organisation des Bankenwesens ist somit kein direkter, unmittelbarer Zusammenhang gegeben.

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