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4. Ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit kraft Annexkompetenz

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Allerdings ist ein inhaltlicher Zusammenhang zum Bankwesen nicht vollständig von der Hand zu weisen, da die Bankenaufsicht ebenfalls einen wirtschaftspolitischen Zweck verfolgt. Eine eindeutige Abgrenzung, was zum Recht der Wirtschaft gehört und was der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuzurechnen ist, ist nicht immer möglich.[48] So weist das BVerfG darauf hin, dass nicht wenige Normen des Wirtschafts- und Gewerberechts mittelbar oder unmittelbar der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.[49] Damit sei jedoch keine Veränderung der Gesetzgebungszuständigkeiten verbunden. Denn die Gesamtheit der Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, bildet keinen selbstständigen Sachbereich im Sinne der grundgesetzlichen Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten. Die Konsequenz dessen wäre nämlich eine für den Bürger kaum noch nachvollziehbare Aufspaltung zwischen Ordnungsgewalt und dem jeweiligen Sachgebiet. Deshalb sind ordnungsrechtliche Bestimmungen – wie die Aufsicht für Banken, die der Überwachung und Umsetzung von bundesgesetzlichen Regelungen dient – als Annex zu Art. 74 I Nr. 11 GG zu sehen. Die Annexkompetenz ist eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz, bei welcher der Bund in einem Sachbereich tätig wird, der bereits ausdrücklich – als geschriebene Sachzuständigkeit – dem Bund zugeordnet wird. Als Annex zu dieser Materie regelt der Bund dann aber einen Bereich, der ursprünglich den Ländern vorbehalten ist.[50] Mit ihr kann sichergestellt werden, dass, soweit der Bund die Gesetzgebungskompetenz für ein bestimmtes Sachgebiet hat, er dieses auch durch den Erlass spezialpolizeilicher Vorschriften durchsetzen kann. Ausnahmen können nur dort gelten, wo die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den alleinigen und unmittelbaren Zweck bildet, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Damit unterfällt die Regelungskompetenz der konkurrierenden Gesetzgebung als Annex zu Art. 74 I Nr. 11 GG.

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