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2. Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 71, 73 GG
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Der Bund könnte die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71, 73 GG haben, wenn eine Materie der ausschließlichen Gesetzgebung einschlägig wäre. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Regelungen im Bereich des Finanzdienstleistungswesens sind nicht im Katalog des Art. 73 GG enthalten. Infolgedessen scheidet eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus.