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7. Keine entgegenstehende Rechtskraft)

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Wenn BVerfG in anderem Verfahren (z.B. Art. 93 I Nr. 2, 2a, 4a, b GG) Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit GG bereits bejaht hat, ist erneute Vorlage nur zulässig, wenn neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine neue Überprüfung rechtfertigen.

Examens-Repetitorium Staatsrecht

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