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4. Überzeugung des Gerichts von Verfassungswidrigkeit

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Art. 100 I GG; Gericht muss von der Nichtigkeit der Norm überzeugt sein (d.h. auch verfassungskonforme Auslegung der Norm muss ausgeschlossen sein). Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit sind nicht ausreichend.

Examens-Repetitorium Staatsrecht

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