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3. Dritter Schritt: Einschränkungen des generellen Anwendungsbereichs

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Prüfungsschritt (1): Unternehmensvereinigungen[61]

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Nach Art. 2 Abs. 2 Vertikal-GVO findet diese auf vertikale Vereinbarungen zwischen einer Unternehmensvereinigung und ihren Mitgliedern oder zwischen einer Vereinigung und Anbietern grundsätzlich keine Anwendung. Anderes gilt nur, wenn alle Mitglieder der Vereinigung Einzelhändler sind und kein Mitglied Umsätze von mehr als 50,0 Mio. EUR erzielt.[62]

Prüfungsschritt (2): Rechte des geistigen Eigentums (IPR)[63]

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Auch vertikale Vereinbarungen über Rechte des geistigen Eigentums unterfallen nicht automatisch dem Anwendungsbereich der Vertikal-GVO. Nach Art. 2 Abs. 3 Vertikal-GVO gilt diese nur für vertikale Vereinbarungen, die die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums auf den Abnehmer oder die Nutzung solcher Rechte durch den Abnehmer betreffen, sofern derartige Bestimmungen nicht Hauptgegenstand der Vereinbarung (so etwa beim klassischen Lizenzvertrag) sind und sofern sie sich auf die Nutzung oder den Verkauf der Vertragswaren beziehen.[64]

Prüfungsschritt (3): Beteiligung von Wettbewerbern[65]

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Vertikale Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern sind nach Art. 2 Abs. 4 S. 1 Vertikal-GVO grundsätzlich von der Freistellung ausgenommen. Als Wettbewerber in diesem Sinne gelten nach der Legaldefinition in Art. 1 lit. c Vertikal-GVO sowohl tatsächliche als auch potentielle Wettbewerber. Nach Art. 2 Abs. 4 S. 2 Vertikal-GVO gilt dieser grundsätzliche Freistellungsausschluss in zwei Fällen allerdings nicht. Um zu beurteilen, ob diese Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist zu beantworten,[66] ob es sich um eine nicht gegenseitige Vereinbarung (= nur eindirektionale Belieferung) handelt[67] und ob der Fall eine strukturelle Ähnlichkeit zum sog. zweigleisigen Vertrieb aufweist[68]. Nicht gegenseitige Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern können von der Vertikal-GVO profitieren, wenn die Unternehmen sich lediglich auf dem nachgelagerten (downstream), nicht jedoch auf dem vorgelagerten Markt (upstream) als Wettbewerber gegenüber stehen.[69] Dies ist der Fall, wenn der Anbieter zugleich Hersteller und Händler der Vertragswaren ist, der Abnehmer dagegen nur Händler, nicht jedoch Wettbewerber auf der Herstellungsstufe.[70]

Prüfungsschritt (4): Andere Gruppenfreistellungsverordnungen[71]

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Die Vertikal GVO gilt schließlich auch nicht für vertikale Vereinbarungen, deren Gegenstand in den Geltungsbereich einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung fällt, Art. 2 Abs. 5 Vertikal-GVO, solange dort die Anwendbarkeit der Vertikal-GVO nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

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