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2. Zweiter Schritt: Anwendungsbereich der Vertikal-GVO eröffnet?

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Die Prüfung der Wettbewerbsbeschränkung kann dahinstehen, wenn die Vereinbarung nach der Vertikal-GVO oder Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt ist. Für die Anwendbarkeit der Vertikal-GVO muss zunächst eine vertikale Vereinbarung vorliegen (Art. 2 Abs. 1).

Prüfungsschritt (1): Zwei oder mehr Unternehmen

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Ähnlich wie mit Blick auf Art. 101 AEUV hängt die Anwendbarkeit der Vertikal-GVO davon ab, dass zumindest zwei Unternehmen beteiligt sind. Folglich ist in einem ersten Schritt festzustellen, ob zumindest zwei der Parteien als Unternehmen i.S.d. Kartellrechts zu qualifizieren sind.

Prüfungsschritt (2): Vertikale Vereinbarung

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Zwischen den Unternehmen muss eine vertikale Vereinbarung zustande gekommen sein. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition in Art. 1 Abs. 1 lit. a um Vereinbarungen (oder abgestimmte Verhaltensweisen)[56] zwischen Unternehmen, die für die Zwecke der Vereinbarung auf unterschiedlichen Stufen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, die die Bedingungen betreffen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen. Insoweit kommt es auf die folgenden Aspekte an:[57]

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Ist zwischen den beteiligten Unternehmen eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise zustande gekommen oder liegt lediglich eine einseitige Handlung vor?[58] Im Falle einer bloß einseitigen Handlung finden weder Art. 101 Abs. 1 AEUV noch die Vertikal-GVO Anwendung. Einseitiges Verhalten ist am Maßstab von Art. 102 AEUV zu messen und kann strengerem nationalen Recht unterfallen. So untersagt etwa § 21 Abs. 2 GWB bereits die einseitig versuchte Preisbindung.
Handelt es sich um eine vertikale Vereinbarung? Das Kartellrecht unterscheidet zwischen horizontalen und vertikalen Praktiken. Das maßgebliche Unterscheidungsmerkmal ist dabei, ob die beteiligten Unternehmen auf derselben (=horizontal) oder auf unterschiedlichen (=vertikal) Stufen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind. Nach Art. 2 Abs. 1 findet die Vertikal-GVO ausschließlich auf vertikale Vereinbarungen Anwendung. Wie sich aus der Legaldefinition in Art. 1 Abs. 1 lit. a Vertikal-GVO ergibt muss ein Vertikalverhältnis zwischen den Parteien (lediglich) für die Zwecke der Vereinbarung bestehen. Dabei handelt es sich um einen wichtigen Zusatz. Hieraus folgt, dass sich ggf. auch Unternehmen, die auf derselben Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind (= Wettbewerber), auf die Vertikal-GVO berufen können, sofern sie mit Blick auf die zu beurteilende Vereinbarung auf unterschiedlichen Stufen der Produktions- oder Vertriebskette agieren.[59]

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Betrifft die Vereinbarung die Bedingungen, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen?[60]

Prüfungsschritt (3): Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten?

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Hat die Vereinbarung spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, findet europäisches Kartellrecht nebst Vertikal-GVO unmittelbar Anwendung. Ist mangels zwischenstaatlichem Bezug deutsches Recht anwendbar, gelten §§ 1 ff. GWB und (mittelbar) über § 2 Abs. 2 GWB auch die Vertikal-GVO.

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