Читать книгу Kartell Compliance - Max Schwerdtfeger - Страница 62
b) Softlaw der Kartellbehörden im Überblick
Оглавление16
Nachstehend sind die für die Beurteilung von vertikalen Vereinbarungen relevanten Leitlinien, Hinweise und Bekanntmachungen aufgelistet:
Softlaw der Europäischen Kommission | |
Leitlinien vertikale Beschränkungen[44] [Vertikal-LL] | Grundsätze bei der Beurteilung vertikaler Vereinbarungen, insbesondere zur Anwendung der Vertikal-GVO |
Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3[45] [Art. 81 Abs. 3-LL] | Grundsätze zur Auslegung der Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV (ex. Art. 81 Abs. 3) |
Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes[46] [Bekanntmachung Marktabgrenzung] | Erläuterung der Begriffe des sachlich und räumlich relevanten Markts sowie (methodische) Vorgehensweise bei der Marktabgrenzung |
Leitlinien zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels[47] [Zwischenstaatlichkeits-LL] | Grundsätze der Unionsgerichte zur Auslegung des Begriffs der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels i.S.v. Art. 101 und 102 AEUV |
Bekanntmachung zu Vereinbarungen von geringer Bedeutung[48] [De-minimis-Bekanntmachung] | Kategorisierung von Vereinbarungen, die den Wettbewerb nicht spürbar i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV beschränken. |
Softlaw des BKartA | |
Hinweispapier zum Preisbindungsverbot im Lebensmitteleinzelhandel[49] [Hinweispapier LEH] | Zusammenfassung der Erkenntnisse aus dem sog. Vertikalfall[50] mit grundlegenden Ausführungen zu Preisbeeinflussungsaktivitäten von Markenartikelherstellern; Anwendung im Einzelfall nur, soweit Marktverhältnisse eine Übertragung der Wertungen aus dem Vertikal-Fall zulassen.[51] |
Bagatellbekanntmachung[Bagatellbekanntmachung] | Definition geringfügiger Wettbewerbsbeschränkungen, bei denen das Bundeskartellamt nicht einschreiten wird. |