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b) Softlaw der Kartellbehörden im Überblick

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Nachstehend sind die für die Beurteilung von vertikalen Vereinbarungen relevanten Leitlinien, Hinweise und Bekanntmachungen aufgelistet:

Softlaw der Europäischen Kommission
Leitlinien vertikale Beschränkungen[44] [Vertikal-LL]Grundsätze bei der Beurteilung vertikaler Vereinbarungen, insbesondere zur Anwendung der Vertikal-GVO
Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3[45] [Art. 81 Abs. 3-LL]Grundsätze zur Auslegung der Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV (ex. Art. 81 Abs. 3)
Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes[46] [Bekanntmachung Marktabgrenzung]Erläuterung der Begriffe des sachlich und räumlich relevanten Markts sowie (methodische) Vorgehensweise bei der Marktabgrenzung
Leitlinien zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels[47] [Zwischenstaatlichkeits-LL]Grundsätze der Unionsgerichte zur Auslegung des Begriffs der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels i.S.v. Art. 101 und 102 AEUV
Bekanntmachung zu Vereinbarungen von geringer Bedeutung[48] [De-minimis-Bekanntmachung]Kategorisierung von Vereinbarungen, die den Wettbewerb nicht spürbar i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV beschränken.
Softlaw des BKartA
Hinweispapier zum Preisbindungsverbot im Lebensmitteleinzelhandel[49] [Hinweispapier LEH]Zusammenfassung der Erkenntnisse aus dem sog. Vertikalfall[50] mit grundlegenden Ausführungen zu Preisbeeinflussungsaktivitäten von Markenartikelherstellern; Anwendung im Einzelfall nur, soweit Marktverhältnisse eine Übertragung der Wertungen aus dem Vertikal-Fall zulassen.[51]
Bagatellbekanntmachung[Bagatellbekanntmachung]Definition geringfügiger Wettbewerbsbeschränkungen, bei denen das Bundeskartellamt nicht einschreiten wird.
Kartell Compliance

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