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6. Sechster Schritt: Entzug der Gruppenfreistellung und Nichtanwendbarkeit der GVO

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Abschließend bleiben noch zwei Prüfungspunkte, die aufgrund ihrer geringen praktischen Relevanz[83] allenfalls kursorisch zu sichten sind. Eine Freistellung scheidet auch dann aus, wenn die Europäische Kommission eine NichtanwendbarkeitsVO nach Art. 6 Vertikal-GVO erlassen oder den Rechtsvorteil der Freistellung entzogen hat (§ 29 Abs. 1 VO 1/2003).[84] Zu einem solchen Entzug ist es soweit ersichtlich bislang aber noch nicht gekommen.[85]

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