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b) Sprunglieferungsverbot

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Nach Art. 4 lit. b Ziff. ii Vertikal-GVO ist es auch zulässig, den Verkauf an Endverbraucher durch Großhändler zu beschränken.[117] Auf diese Weise soll es dem Anbieter ermöglicht werden, eine klare Funktionstrennung zwischen Groß- und Einzelhändlern durchzusetzen.[118]

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