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4. Vierter Schritt: Marktanteilsschwellen

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Eine weitere Einschränkung des Anwendungsbereichs resultiert aus der doppelten Marktanteilsschwelle des Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO. Demnach findet die GVO nur Anwendung, wenn sowohl der Marktanteil des Anbieters (auf dem Angebotsmarkt, auf dem er die Vertragsprodukte an den Abnehmer verkauft), als auch der Anteil des Abnehmers (auf dem Beschaffungsmarkt, auf dem er die Vertragsprodukte bezieht) höchstens 30 % beträgt.[72] Hinter dieser doppelten Marktanteilsschwelle steht die Einschätzung der Europäischen Kommission, dass oberhalb dieser Schwellen nicht davon ausgegangen werden könne, dass etwaige Effizienzvorteile die Wettbewerbsnachteile auszugleichen in der Lage sind.[73]

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Werden die Marktanteilsschwellen auch nur geringfügig überschritten, scheidet eine Freistellung nach der Vertikal-GVO aus. Das Überschreiten der Schwellen begründet jedoch keine Vermutung dahingehend, dass eine Vereinbarung die Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht erfüllt. Dies stellt die Kommission in ihren Vertikal-LL (Rn. 23 a.E.) ausdrücklich klar. Gerade bei einer geringfügigen Überschreitung, also bei Marktanteilen zwischen 30–40 %,[74] besteht aber die naheliegende Möglichkeit, dass die Wertungen der Vertikal-GVO auch im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 AEUV zum Tragen kommen.[75] Zur Darlegung der Freistellungsvoraussetzungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV dürfte insoweit gerade den Vertikal-LL eine tragende Rolle zukommen, zumal die Europäische Kommission selbst in den Vertikal-LL Wertungen vermittelt, die ausdrücklich über den Anwendungsbereich der Vertikal-GVO hinausgehen.[76]

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Für Kartellverfahren in Deutschland sind die vorstehenden Ausführungen etwas zu relativieren.[77] So lässt die jüngere Entscheidungspraxis des BKartA einen starren Umgang mit den Marktanteilsschwellen erkennen. Paradigmatisch hierfür sind die Entscheidungen zu Bestpreisklauseln auf Hotelbuchungsportalen (HRS und Booking), in denen es das BKartA aufgrund der Überschreitung der Marktanteilsschwellen offenbar sogar für unbeachtlich gehalten hat, ob die fraglichen Klauseln als Kernbeschränkung zu qualifizieren sind.[78]

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