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b) Rechtsfolgen

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Verstößt eine vertikale, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und kommt eine Freistellung weder nach der Vertikal-GVO noch gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV in Betracht, drohen den beteiligten Unternehmen neben Geldbußen insbesondere die zivilrechtliche Nichtigkeit.

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