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2. Die wichtigsten Amtspflichten
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Die wichtigste Amtspflicht ist die zu einem rechtmäßigen Verhalten, die sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG, ergibt.[34] Daraus folgen konkret ausgeprägte und typische Amtspflichten wie die Pflicht
• | zum zuständigkeits- und verfahrensgemäßen Handeln,[35] |
• | zur sorgfältigen Sachverhaltsermittlung, § 24 VwVfG,[36] |
• | zur Erteilung korrekter Auskünfte, korrekten Beratung, § 25 VwVfG,[37] |
• | zur Einhaltung einer angemessenen Bearbeitungsfrist,[38] |
• | zur Unterlassung unerlaubter Handlungen,[39] und absolut geschützte Rechte unbeteiligter Dritter zu achten,[40] |
• | keine rechtswidrigen Rechtsakte zu erlassen,[41] |
• | zur fehlerfreien Ermessensausübung und Beachtung der Verhältnismäßigkeit,[42] |
• | zu konsequentem, widerspruchsfreiem Verhalten,[43] |
• | zur Beachtung und Orientierung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie Begründungspflicht im Fall einer Abweichung hiervon,[44] |
• | zum Tätigwerden soweit eine Rechtspflicht hierzu besteht,[45] |
• | zur Verkehrsregelung, d.h. die sich aus der StVO ergebenden Pflichten zur Regelung des Straßenverkehrs vorzunehmen.[46] Die Verkehrsregelungspflicht ist von der Verkehrssicherungspflicht zu trennen. |