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4. Mitverschulden § 254 BGB
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Die Amtshaftung ist verschuldensabhängig. Damit kann in ihrem Bereich § 254 BGB angewandt werden, soweit nicht § 839 Abs. 3 BGB schon den Anspruch auf Amtshaftung ausgeschlossen hat.[163]
Das Mitverschulden kann sich sowohl auf die Schadensentstehung, § 254 Abs. 1 BGB, als auch auf die Schadensminderung, § 254 Abs. 2 BGB, beziehen. Der Umfang des Mitverschuldens kann bis zum völligen Wegfall des Amtshaftungsanspruchs führen.[164]
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Wann ein Mitverschulden anzunehmen ist, hängt vom Sorgfaltsmaßstab ab. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass der durch die Amtspflichtverletzung Geschädigte diejenige Sorgfalt zu wahren hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um einen Schaden zu vermeiden.[165]
2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen › VIII. Verjährung