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VII. Haftungsausschluss und -beschränkungen

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Wenn die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch vorliegen, ist zu prüfen, ob der Anspruch beschränkt bzw. ausgeschlossen ist. Nicht gemeint ist an dieser Stelle der grundsätzliche Ausschluss einer auf den Staat übergeleiteten Amtshaftung durch andere Normen, die ihn verdrängen.[125] Hier geht es nur um die Begrenzungen, die sich aus § 839 BGB selbst ergeben.

Staatshaftungsrecht

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