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26. Zahlung bei Auslandslizenzen

26.1 Anfall des Erlöses in fremder Währung

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Werden Lizenzen für ein fremdes Land erteilt, so fällt die Lizenzgebühr, wenn sie vom Entgelt berechnet wird, i.d.R. in der Währung des Landes an, für das die Lizenz erteilt wurde. Wurde die Lizenz für mehrere Länder erteilt, so können Lizenzgebühren in Währungen dieser Länder in Betracht kommen. Ist der zu zahlende Betrag in EUR umzuwandeln, so wird meist die Vereinbarung getroffen, dass dies zum Tageskurs zu erfolgen hat. Um zu verhindern, dass der Lizenznehmer Währungsspekulationen betreibt, sollte ferner vorgesehen werden, dass die Umrechnung zu dem am letzten Tag der Abrechnungsfrist gültigen Umrechnungskurs einer zu benennenden Stelle zu erfolgen hat. Kommt der Lizenznehmer in Verzug, so sollte der Lizenzgeber ein Wahlrecht zwischen dem Umrechnungskurs des letzten Tages der Abrechnungsfrist und dem am Zahlungstage gültigen Umrechnungskurs haben. Zusätzlich kann er noch Verzugszinsen geltend machen.

Um eine gewisse Sicherung gegen Währungsschwankungen zu haben, wird verschiedentlich auch vorgesehen, dass die Parteien neue Vereinbarungen treffen, wenn der Tageskurs um ± ... % von einer bestimmten Währungsrelation abweicht. Hierbei müssen die Vertragspartner aber bestimmen, was geschehen soll, wenn keine Einigung zu erzielen ist. Die Parteien können zur Sicherung eine Vereinbarung treffen, die die Lizenzgebühr an eine feste ausländische Währung oder an den Goldstandard anlehnt. Diese Wertsicherungsklauseln entziehen die Forderung des Lizenzgebers den Einflüssen von Währungsschwankungen im Ausland. Eine Genehmigung ist bei Verträgen mit gebietsfremden Lizenznehmern nicht erforderlich. Zwar fehlt es an einer eindeutigen gesetzlichen Vorschrift; § 49 Abs. 1 AWG betrifft nur § 3 Satz 1 WährungsG, nicht § 3 Satz 2, der für Klauseln dieser Art bis 31.12.1998 einschlägig war. Die Ansicht der Bundesbank ging jedoch dahin, dass hier keine Genehmigung erteilt zu werden brauchte.283 Es ist allerdings möglich, dass der betreffende ausländische Staat die Aufnahme einer Wertsicherungsklausel in den Vertrag von einer Genehmigung abhängig macht.

Nicht möglich ist die Vereinbarung eines bestimmten Wechselkurses, der der Berechnung der Lizenzgebühr zugrunde gelegt werden soll. Damit würden die Parteien in staatliche Währungsmaßnahmen eingreifen. Sie können aber eine Kurssicherungsklausel in den Vertrag aufnehmen, die besagt, dass mit Abwertung der ausländischen Währung die Lizenzgebühr im gleichen prozentualen Umfang steigen soll.284

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Seit 1.1.1999 gilt das PrAKG. § 2 Abs. 1 Satz 1 PrAKG enthält erneut ein Indexierungsverbot, das § 3 Satz 2 WährG in leicht geänderter Form ersetzt. Nach wie vor sind automatische Preisanpassungsklauseln in Lizenzverträgen genehmigungspflichtig.285

Weiterhin sind als Sicherungsmaßnahmen die privatrechtlichen Mittel der Kreditsicherung möglich. In der Bundesrepublik besteht insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe gegen Zahlungsrisiken im Außenhandel. Im Auftrage des Bundes wird eine Versicherung federführend durch die Hermes-Kredit-Versicherungs-Aktiengesellschaft durchgeführt. Für Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen an ausländische Privatschuldner übernimmt der Bund die Garantie gegen wirtschaftlich oder politisch bedingte Uneinbringlichkeit.286

Für Gebühren aus Lizenzverträgen gelten allerdings einige Besonderheiten. Eine Absicherung ist hier einmal möglich, soweit es sich um feste Beträge handelt, etwa einmalige Zahlungen. Laufende Lizenzgebühren, die in ihrer Höhe veränderlich sind und vom Umfang der Produktion, vom Verkaufspreis oder ähnlichen, wechselnden Umständen abhängen, können auch gesichert werden.287

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Steht die vereinbarte Lizenzgebühr infolge Währungsverfalls oder ähnlicher Ereignisse in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Leistung des Lizenzgebers, so kann, wenn sich die Vertragspartner nicht einigen können, u.U. aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Erschütterung der Vertragsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) durch Urteil eine Änderung des Vertragsinhalts oder die Auflösung des Vertrags herbeigeführt werden. Unter Umständen ist auch eine Kündigung aus wichtigem Grunde möglich. Bei gegenseitigen Verträgen ist als Geschäftsgrundlage die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung zu betrachten.288 Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann jedoch nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse angenommen werden.

Ist über die Währung, in der zu bezahlen ist, nichts bestimmt, so können Lizenzgebühren, die vom Entgelt entrichtet werden, in der Währung bezahlt werden, in der das Entgelt anfällt. Ist über die Währung nichts vereinbart, so kann der Lizenznehmer entweder in seiner Landeswährung oder in der Währung des Lizenzgebers bezahlen.289

26.2 Anfall des Erlöses in deutscher/europäischer Währung

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Bei Stücklizenzen, fortlaufenden oder einmaligen festen Vergütungen kann die Gebühr sowohl in Euro als auch in fremder Währung festgesetzt werden, soweit nicht devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

Ab dem 1.1.1999 war der Euro neben der Deutschen Mark, die in Deutschland noch bis zum 31.12.2001 gesetzliches Zahlungsmittel blieb, gesetzliche Währung. Durch die Einführung des Euro wurden bestehende Verträge nicht unwirksam und brauchten auch nicht geändert zu werden. Dies ergab sich aus gesetzlichen Rahmenbedingungen. Vom 1.1.1999 bis 31.12.2001 galt das DÜG, das anstatt des Diskontsatzes den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank vorsah. Dies ist für Regelungen in Verträgen, die den Zahlungsverzug betreffen, bedeutsam, da vor dem 1.1.2002 i.d.R. Verzugszinsen von 3,5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart wurden und daher bei neuen Verträgen auf den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße verwiesen werden sollte.290

26.2 Einzahlung auf ein Auslandskonto

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In welcher Form auch immer die Lizenz vereinbart wird, der Lizenzgeber ist nie davor geschützt, dass es dem Lizenznehmer durch die Gesetzgebung seines Landes untersagt wird, Geld in die Bundesrepublik zu transferieren. Soll der Lizenznehmer verpflichtet werden, die Lizenzgebühr, die in fremder Währung festgelegt ist, entweder zu transferieren oder, falls dies aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, auf ein Konto des Lizenzgebers in dem Land, in dem der Lizenznehmer seinen Sitz hat, einzuzahlen, so bedarf es zu der Errichtung eines derartigen Kontos keiner Genehmigung der deutschen Behörden mehr.

283 Dürkes, Rn. 28, 55f., D 255. 284 Haver/Mailänder, S. 52. 285 Vgl. ausführlich zu Wertsicherungsklauseln nach dem Euro-Einführungsgesetz Schmidt-Räntsch, NJW 1998, 3166ff. und Bartenbach, Rn. 1878ff. und ab 14.9.2007 das Preisklauselgesetz. 286 Vgl. https://origin-www.eulerhermes.de. 287 Grützmacher/Laier/May, S. 18f., 33. 288 Vgl. Palandt/Grüneberg, § 242, Rn. 1ff., 6. 289 Vgl. Henn, S. 144f. m.w.N. und Formulierungsvorschlägen für Vertragsklauseln. 290 Vgl. Sandrock, Der Euro und sein Einfluss auf nationale und internationale privatrechtliche Verträge, BB 1997, Beilage 9 zu Heft 31, 1997, 1ff., 10f. (Beispiele für Vertragsklauseln!); Pfaff/Osterrieth, Rn. 198, Rn. 20, und auch Engelbrecht, BB 1998, 506ff.; Schefold, NJW 1998, 3155ff.; Plewka/Schmidt, NJW 1998, 3171ff.; Bartenbach, Rn. 1886ff.

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