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2.1 Vergütungsrichtlinien Nrn. 10, 11 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.7.1959 1

2.1.1 Übliche Werte einzelner Industriezweige

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Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes in den einzelnen Industriezweigen können daraus entnommen werden, dass z.B.

im Allgemeinen in der Elektroindustrie ein Lizenzsatz von1/2–5 %,
in der Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Lizenzsatz von1/3–10 %,
in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von2–5 %,
auf pharmazeutischem Gebiet ein Lizenzsatz von2–10 %

vom Umsatz üblich ist.

2.1.2 Übliche Werte im Fall besonders hoher Umsätze

Für den Fall besonders hoher Umsätze kann die nachfolgende, bei Umsätzen über 3 Mio. DM einsetzende Staffel als Anhalt für eine Ermäßigung des Lizenzsatzes dienen, wobei jedoch im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe in den verschiedenen Industriezweigen solche Ermäßigungen des Lizenzsatzes bei freien Erfindungen üblich sind:

Bei einem Gesamtumsatz

von 0–3Millionen DM keine Ermäßigung des Lizenzsatzes,
von 3–5Millionen DM 10 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 3 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 5–10Millionen DM 20 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 5 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 10–20Millionen DM 30 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 10 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 20–30Millionen DM 40 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 20 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 30–40Millionen DM 50 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 30 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 40–50Millionen DM 60 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 40 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 50–60Millionen DM 65 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 50 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 60–80Millionen DM 70 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 60 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 80–100Millionen DM 75 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 80 Millionen DM übersteigenden Umsatz,
von 100Millionen DM 80 %ige Ermäßigung des Lizenzsatzes für den 100 Millionen DM übersteigenden Umsatz.

Beispiel:

Bei einem Umsatz von 10 Mio. DM ist der Lizenzsatz wie folgt zu ermäßigen:

 – bis 3 Mio. DM keine Ermäßigung,

 – für den 3 Mio. DM übersteigenden Umsatz von 2 Mio. um 10 %,

 – für den 5 Mio. DM übersteigenden Umsatz von 5 Mio. um 20 %.

Da bei Einzelstücken mit sehr hohem Wert in aller Regel bereits der Lizenzsatz herabgesetzt wird, ist in derartigen Fällen der Lizenzsatz nicht nach der vorstehenden Staffel zu ermäßigen, wenn schon ein einziges unter Verwendung der Erfindung hergestelltes Erzeugnis oder, sofern dem Erfindungswert nur der von der Erfindung wertbeeinflusste Teil des Erzeugnisses zugrunde gelegt wird, dieser Teil einen Wert von mehr als 3 Mio. DM hat. Dasselbe gilt, wenn wenige solcher Erzeugnisse oder nur wenige solcher Teile des Erzeugnisses einen Wert von mehr als 3 Mio. DM haben.

1 Beilage BAnz. Nr. 156 des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, geändert am 1.9.1983, BAnz. Nr. 169.

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