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3. Kammern

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38Für die Erledigung der zahlreichen Vorlagebeschlüsse nach § 80 BVerfGG und vor allem der Verfassungsbeschwerden berufen die Senate jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern, die aus je drei Richtern bestehen und in ihrer Zusammensetzung nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben (§ 15a Abs. 1 BVerfGG). Die Kammern entscheiden im Rahmen ihrer Befugnisse in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als Berichterstatter zugeteilt sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG) – ein Zusammenhang, der in § 15a Abs. 2 BVerfGG nur angedeutet ist.

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