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6. Weitere besondere Organteile des BVerfG

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44Als weitere Organteile des BVerfG mit besonderen Befugnissen kennt das BVerfGG den Präsidenten des BVerfG und den Vizepräsidenten, die zu den Richtern des BVerfG zählen und verschiedenen Senaten angehören müssen. Sie werden nach Maßgabe der §§ 9, 10 BVerfGG abwechselnd vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt und vom Bundespräsidenten ernannt. Wie erwähnt (→ Rn. 33), führen beide den Vorsitz in ihrem jeweiligen Senat. Darüber hinaus hat der Präsident des BVerfG die typischen Aufgaben eines Behördenleiters, zu denen insbesondere die Außenvertretung des Gerichts, die Ausübung des Hausrechts und die Leitung der Verwaltung des Gerichts gehören. Der Vizepräsident ist an erster Stelle zur Vertretung des Präsidenten berufen.

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