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bb) Juristische Personen

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Auch bei juristischen Personen spielt, ähnlich wie bei natürlichen Personen, das Länderrisiko eine entscheidende Rolle. Hier ist insbesondere relevant, in welchem Land das Unternehmen gegründet wurde und wo es derzeit seinen Sitz hat. Grundsätzlich spielen bei der Beurteilung des Länderrisikos dieselben Kriterien eine Rolle, die auch beim Länderrisiko in Zusammenhang mit natürlichen Personen beschrieben wurden (siehe hierzu oben unter Rn. 133).

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Bei der Beurteilung der Länderrisiken ist es im Zusammenhang mit juristischen Personen wichtig zu beurteilen, wie zuverlässig das jeweilige Land wirtschaftliche Eigentümer von Unternehmen erfasst. Bei Ländern, die in dieser Hinsicht besonders schlecht abschneiden, steigt das Risiko, dass sich Individuen mit Geldwäscheabsichten hinter Scheinfirmen verstecken.

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Ein Länderrisiko kann ebenfalls aufgrund der Geschäftsbeziehungen des Unternehmens bestehen. Sofern wesentliche Geschäftspartner des Unternehmens, wie Kunden und Lieferanten, selbst in einem Land mit hohem Geldwäscherisiko ansässig sind, steigt auch das Risiko, dass das Unternehmen selbst, im vorliegenden Kontext also der Kunde des Instituts, zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht wird oder sich sogar daran beteiligt. So könnte beispielsweise das Unternehmen Geldflüsse an terroristische Vereinigungen als Zahlungen an Lieferanten tarnen.[55]

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Auch die Rechtsform des Unternehmens sollte betrachtet werden. So werden Kunden, die aufgrund ihrer Rechtsform strengen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, die transparenzfördernd wirken, generell als weniger riskant eingeschätzt. Dazu zählen beispielsweise Aktiengesellschaften, insbesondere dann, wenn das Unternehmen zudem börsennotiert ist. Rechtsformen, wie Stiftungen, die als Zweckgesellschaft für die Verwaltung von Vermögen genutzt werden können, werden generell als riskanter eingeschätzt, da die tatsächliche Herkunft der Mittel und deren Eigentümer leichter verschleiert werden können.

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Wie bei natürlichen Personen spielt auch bei Unternehmen die Branche, in der sie tätig sind, eine entscheidende Rolle. Für diesbezügliche Ausführungen verweisen wir auf Rn. 134.

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Die Komplexität der Eigentümerstruktur des Kunden kann ebenfalls auf ein mögliches Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeuten. Wenn das Unternehmen ein über übliche Maße hinausgehendes, übermäßig komplex erscheinendes Eigentümermodell wählt, sollte die Bank den Gründen dafür nachgehen. Natürlich könnte es einen legitimen Grund für dieses Konstrukt geben. Einer der Gründe könnte aber auch die Tatsache sein, dass von dem tatsächlichen Eigentümer abgelenkt werden soll, da er das Unternehmen zur Geldwäsche nutzen möchte.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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