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I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG

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Mit den im GwG definierten allgemeinen Sorgfaltspflichten hat der Gesetzgeber einen Kanon von Pflichten festgelegt, die in allen nachfolgend beschriebenen pflichtauslösenden Konstellationen zu erfüllen sind.[14] Dabei gilt, dass Art und Umfang der konkret zu ergreifenden Maßnahmen je nach Risikosituation flexibel ausgestaltet werden können.[15]

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Neben den geldwäscherechtlichen Vorgaben werden der Vollständigkeit halber auch relevante Regelungen im Zusammenhang mit § 154 Abs. 2 AO im Kontext der Kundenidentifizierung behandelt.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 1. Auslöser von allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 3 GwG

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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