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cc) Risikobasierte Erfüllung der Sorgfaltspflichten

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Alle Bestandskunden müssen, unabhängig von den oben genannten Auslösern, einer turnusmäßigen Überprüfung unterzogen werden, in deren Rahmen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG wiederholt zu erfüllen sind. Die Wiederholung entspricht in Art und Umfang weitgehend der erstmaligen Identifizierung im Rahmen der Begründung der Geschäftsbeziehung, mit dem Unterschied, dass die bereits vorhandenen Informationen zum Vertragspartner als Grundlage dienen können und insoweit nicht neu eingeholt werden müssen. Der Vertragspartner ist im Rahmen der Überprüfung verpflichtet, sämtliche Änderungen mitzuteilen, vgl. § 11 Abs. 6 GwG.[40]

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Der Turnus der Überprüfung ist auf Basis des mit der Geschäftsbeziehung zum Vertragspartner einhergehenden Risikos der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung festzulegen: Je höher das Risiko, desto kürzer die Zeitabstände zwischen den einzelnen Überprüfungen.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 2. Risikobasierte Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2 GwG

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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