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a) Begründung einer Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG

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Praktisch besonders relevanter Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten ist die Begründung einer Geschäftsbeziehung. Nach § 1 Abs. 4 GwG ist „eine Geschäftsbeziehung jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten des Verpflichteten steht und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.“ Wechselt der Kontoinhaber und/oder der wirtschaftlich Berechtigte, liegt die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung vor.[16] Hauptanwendungsfälle von § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG sind für Kreditinstitute nach wie vor Konto- bzw. Depoteröffnungen.[17]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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