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a) Ermessenspielraum der Kreditinstitute

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Das GwG macht mit § 10 Abs. 2 die verbindliche Vorgabe, dass die Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2–5 GwG dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entsprechen müssen. Daraus folgt, dass die Qualität der Maßnahmen sowie der im Einzelfall zu betreibende Aufwand zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, zur Erkennung von PEPs und zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung voneinander abzuweichen haben, je nachdem, ob es sich um Geschäftsbeziehungen mit niedrigem, mittlerem oder hohem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handelt.[41] Im Rahmen der Erfüllung der einzelnen Sorgfaltspflichten besteht somit ein Ermessensspielraum auf Seiten der Kreditinstitute, der zur Durchführung unterschiedlich intensiver bzw. ausgeprägter Maßnahmen berechtigt. Dem Spielraum sind allerdings Grenzen gesetzt: Nach § 10 Abs. 2 S. 3 GwG müssen die Institute der BaFin auf deren Verlangen darlegen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angemessen sind.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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