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aa) Geldtransfers i.H.v. 1 000 EUR oder mehr

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Handelt es sich bei der durchzuführenden Transaktion um einen kontogebundenen Geldtransfer i.S.v. Art. 3 der EU-GeldtransferVO, löst dieser Umstand die o.g. Sorgfaltspflichten dann aus, wenn der zu überweisende Betrag min. 1 000 EUR beträgt. Ein Geldtransfer i.S.d. EU-GeldtransferVO ist jede Transaktion, die im Auftrag eines Auftraggebers zumindest teilweise auf elektronischem Wege mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, einschließlich Überweisungen, Lastschriften, nationaler oder grenzüberschreitender Finanztransfers.[20]

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Kontogebundene Geldtransfers werden zwischen Auftraggeber und Empfänger durchgeführt, von denen entweder beide jeweils oder aber nur einer über ein Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut verfügt. Praktisch relevanter Anwendungsfall des kontogebundenen Geldtransfers i.S.v. § 10 Abs. 3 Nr. 2a GwG ist das sog. Zahlscheingeschäft, bei dem der Gelegenheitskunde einen Betrag in bar bei einem Kreditinstitut einzahlt, damit dieser an den Zahlungsempfänger, der über ein Konto bei dem betreffenden Kreditinstitut verfügt, überwiesen wird.[21]

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Kontoungebundene Geldtransfers werden unter Einbindung von Zahlungsinstituten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG wie etwa Western Union oder MoneyGram durchgeführt.[22]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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